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Berechnung des Ablösungsbetrags nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a.F.

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Gleichlautende Ländererlasse v. 30.11.2018, S 3837, BStBl I 2018, 1309

Nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Absatz 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht. Ergänzend zu den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1246) werden die Sterbetafel 2014/2016 (Anlage 1) und die Sterbetafel 2015/2017 (Anlage 2) mit den jeweiligen Vervielfältigern bekannt gegeben.

Dieser Erlass ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen von Ablösungsbeträgen ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2017 (Anlage 1) bzw. ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2018 (Anlage 2) anzuwenden. Eine Korrektur bestandskräftiger Ablösungsbescheide erfolgt nicht. Steht ein Ablösungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der nach § 25 ErbStG gestundete Steuerbetrag ermäßigt oder erhöht wird, ist bei einer Änderung der Steuerfestsetzung mit Stundung der Ablösungsbetrag nach den vorstehenden Grundsätzen neu zu berechnen und festzusetzen.

 

Anlage 1

Sterbetafel 2014/2016
  Männer Frauen
Vollendetes Durchschnittliche Vervielfältiger Durchschnittliche Vervielfältiger
Lebensalter Lebenserwartung   Lebenserwartung  
0 78,31 0,015 83,20 0,011
1 77,59 0,015 82,46 0,012
2 76,61 0,016 81,48 0,012
3 75,62 0,017 80,49 0,013
4 74,63 0,018 79,50 0,014
5 73,64 0,019 78,50 0,014
6 72,65 0,020 77,51 0,015
7 71,65 0,021 76,51 0,016
8 70,66 0,022 75,52 0,017
9 69,66 0,024 74,52 0,018
10 68,67 0,025 73,53 0,019
11 67,68 0,026 72,53 0,020
12 66,68 0,028 71,54 0,021
13 65,69

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