BMF, Schreiben v. 28.09.1993, IV A 2 - S 7102 - 11/93, BStBl I 1993, 912
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 25.5.1993 (Rs C - 193/91) auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs über die Auslegung vonArt. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 17.5.1977 (ABl. EG Nr. L 145 S. 1) für Recht anerkannt:
1. Artikel 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. Richtlinie schließt die Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, bei dessen Lieferung der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer abziehen konnte, aus, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.
2. Ein Steuerpflichtiger kann sich vor den nationalen Gerichten insoweit auf Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. Richtlinie berufen, als diese Bestimmung die Besteuerung der privaten Verwendung eines Betriebsgegenstands ausschließt, der bereits zum Abzug der Vorsteuer berechtigt hat, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne Möglichkeit zum Abzug der Vorsteuer in Anspruch genommen hat.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des EuGH-Urteils folgendes:
1. Aus der Bemessungsgrundlage für den Verwendungseigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG und für die entsprechenden sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b und Nr. 3 UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG) sind solche Kosten auszuscheiden, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist. Dabei ist es unerheblich, ob das Fehlen der Abzugsmögl...