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BE v. 14.05.2009: Krankenversicherung der Rentner / TOP 9 Umrechnung der Bestandsrenten aufgrund einer Änderung der GKV-Beitragssatzverordnung zum 01.01.2010

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Sachverhalt:

0. Über die evtl. aufgrund einer Änderung der "Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzverordnung - GKV-BSV)" erforderliche Umrechnung der Bestandsrenten zum 01.01.2010 wird berichtet.
1.

Mit dem "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)" vom 26.03.2007 ist u. a. mit Wirkung ab 01.01.2009 die bis dorthin geltende Individualisierung des Krankenkassenbeitragssatzes zugunsten eines einheitlichen allgemeinen Beitragssatzes aufgegeben worden. Für Bezugszeiten ab Januar 2009 ist somit für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten, die seitdem nicht mehr an die Krankenkassen, sondern an den Gesundheitsfonds abzuführen sind, der einheitliche allgemeine Beitragssatz maßgebend.

Die "Verordnung zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzverordnung – GKV-BSV)" vom 29.10.2008 regelt, dass der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 01.01.2009 14,6 Prozent beträgt. Der einheitliche allgemeine Beitragssatz ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitragssatz (= 15,5 Prozent).

Für Zeiten ab dem 01.07.2009 wird der einheitliche allgemeine Beitragssatz 14,9 Prozent betragen (vgl. § 1 der GKV-Beitragssatzverordnung i. d. F. des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009, BGBl. I Seite 416).

Ob und inwieweit mit Wirkung ab dem 01.01.2010 eine weitere Änderung der GKV-BSV vorzunehmen ist, bleibt abzuwarten.

2. In der Sitzung 1/2008 ist unter TOP 9 über die aufgrund der Regelungen des GKV-WSG zum 01.01.2009 erforderliche Umrechnung der Bestandsrenten berichtet worden. Diese im Rahmen einer S...

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