BMF, Schreiben v. 1.7.2002, IV A 4 - S 0062 - 11/02, BStBl I 2002, 639
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14.1.2002, IV A 4 – S 0062 – 1/02 (BStBl 2002 I S. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.7 wird wie folgt gefasst:
„1.7 Übermittlung an Bevollmächtigte
1.7.1 Der einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erteilte Auftrag zur Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen schließt in der Regel seine Bestellung als Empfangsbevollmächtigter nicht ein (BFH-Urteil vom 30.7.1980, BStBl 1981 II S. 3). Aus der Mitwirkung eines Steuerberaters bei der Steuererklärung folgt daher nicht, dass die Finanzbehörde einen Steuerbescheid dem Steuerberater zu übermitteln hat. Dasselbe gilt in Bezug auf die anderen zur Hilfe in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen §§ 3, 4 StBerG).
1.7.2 Es liegt im Ermessen des Finanzamts, ob es einen Steuerbescheid an den Steuerpflichtigen selbst oder an dessen Bevollmächtigten bekannt gibt (§ 122 Abs. 1 Satz 3). Zur Ausübung des Ermessens gilt Folgendes:
Hat der Steuerpflichtige dem FA ausdrücklich mitgeteilt, dass er seinen Vertreter auch zur Entgegennahme von Steuerbescheiden ermächtigt, sind diese grundsätzlich dem Bevollmächtigten bekannt zu geben (BFH-Urteil vom 5.10.2000, BStBl 2001 II S. 86). Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige dem FA eine Vollmacht vorgelegt hat, nach der der Bevollmächtigte berechtigt ist, für den Steuerpflichtigen „rechtsverbindliche Erklärungen” entgegen zu nehmen (BFH-Urteil vom 23.11.1999, BStBl 2001 II S. 463). Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Gründe gegen die Bekanntgabe des Steuerbesche...