OFD Hannover, Verfügung v. 21.12.2000, S 3311 a - 13 - StH 263/S 3311 a - 2 - StO 25
1. Bei der Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit gärtnerischer Nutzung § 34 Abs. 2 Nr. 1 d BewG i.V.m. Teil 6 Abschn. 6.01 Abs. 1 Ziff. 1 BewRG und der Betriebsgrundstücke mit gärtnerischer Nutzung § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG) sind die AGS zu beteiligen.
2. Wesentliche Aufgaben der AGS
2.1. Ermittlung der natürlichen und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in Betrieben mit gärtnerischer Nutzung.
2.2. Feststellung der Eingabewerte für die Nutzungsteile der gärtnerischen Nutzung zur Ermittlung des Einheitswerts im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren.
2.3. Abgrenzung der gärtnerischen Nutzung von der landwirtschaftlichen Nutzung und Mitwirkung bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen.
2.4. Ermittlungshilfe bei der Bewertung des Wohnteils im Rahmen der örtlichen Bestandsaufnahmen in Betrieben mit gärtnerischer Nutzung.
2.5. Fertigung fachlicher Gutachten und Stellungnahmen für die Bewertungsstätten und andere Stellen der Finanzämter ihres Dienstbezirks.
2.6. Fachliche Mitwirkung bei der Aufstellung und Fortführung des Gärtnereikatasters (GäKat).
2.7. Mitwirkung bei der Auswertung von Kontrollmitteilungen der Veranlagungsstellen über Änderungen von Betriebsverhältnissen der Land- und Forstwirtschaft für die Einheitsbewertung (Bewertungskartei 1965, Allgemeines Karte 31).
2.8. Feststellung gärtnerischer Kulturen, soweit sie durch das GäKat nicht erfaßt werden. Hierzu gehören insbesondere der Feldgemüseanbau, bestimmte Formen des Obstanbaus, die Blumenzwiebelvermehrung sowie der Gewürz- und Heilkräuteranbau. Dies gilt grundsätzlich im Rahmen der Nachschätzung, soweit solche Kulturen in größerem Umfang angetroffen werden.
2.9. Mitwirkung ...