OFD Niedersachsen, Verfügung v. 18.1.2010, S 0350 - 11 - St 141
Es kommt vor, dass Steuerpflichtige auf die korrekte Zuordnung bzw. Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen verzichten, weil sich durch diese keine steuerliche Auswirkung ergibt. In bestimmten Fällen haben die der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen jedoch außersteuerliche Bindungswirkung. In diesen Fällen kann der Verzicht zu Nachteilen führen. Auf folgende Fälle weise ich hin:
1. Zuschlag zum Kindergeld nach § 11a BKGG a.F.
Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 BKGG in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung wird das Kindergeld für Kinder, für die dem Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht, um einen Zuschlag erhöht, wenn das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten geringer ist als der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG: Das zu versteuernde Einkommen wird nach § 11a Abs. 1 Satz 2 BKGG a.F. berücksichtigt, soweit und wie es der Besteuerung zugrunde gelegt wurde (BFH-Urteil vom 20.12.1994, BStBl 1995 II S. 537).
Wendet sich der Steuerpflichtige nachträglich gegen die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, so bitte ich, den Steuerbescheid (hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen) nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO zu ändern. Die in der genannten Vorschrift bestimmte Frist ist unbeachtlich, weil der Steuerbetrag nicht zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird (Steuer trotz Änderung = 0,00 EUR). Dieser geänderte Steuerbescheid ist dann als Grundlagenbescheid für die Kindergeldgewährung bindend.
Sind im Steuerbescheid für Zwecke des Kindergeldzuschlags Beträge nach §§ 7b, 10e, 52 Abs. 21 EStG berücksichtigt worden, so können diese – obwohl sich dadurch eine steuerliche Auswirkung nicht ergeben hat – nicht mehr in anderen Veranlagungszeiträumen angesetzt werden: Die für...