BMF, Schreiben v. 27.9.2000, IV A 4 - S 0062 - 5/00, BStBl I 2000, 1232
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), geändert durch BMF-Schreiben vom 14.2.2000 (BStBl 2000 I S. 190), wie folgt geändert:
1. Nummer 6 Satz 2 der Regelung zu § 164 wird wie folgt gefasst:
„Fehlt ein derartiger Vermerk, bleibt der Vorbehalt bestehen (BFH-Urteil vom 14.9.1993, VIII R 9/93, BStBl 1995 II S. 2); dies gilt nicht, wenn die zu ändernde Festsetzung kraft Gesetzes unter Nachprüfungsvorbehalt steht (BFH-Urteil vom 2.12.1999, V R 19/99, BStBl 2000 II S. 284).”
2. In Nummer 5 der Regelung zu § 165 werden folgende Sätze angefügt:
„Wird eine vorläufige Steuerfestsetzung geändert, so ist in dem neuen Steuerbescheid zu vermerken, ob und inwieweit dieser weiterhin vorläufig ist oder für endgültig erklärt wird. Durch einen Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid wird der Umfang der Vorläufigkeit neu bestimmt (BFH-Urteil vom 19.10.1999, IX R 23/98, BStBl 2000 II S. 282).”
3. Nummer 7 Satz 3 der Regelung zu § 168 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht bei einer von einer USt-Jahreserklärung abweichenden Festsetzung; in diesen Fällen muss die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung besonders angeordnet und im Bescheid vermerkt werden (BFH-Urteil vom 2.12.1999, BStBl 2000 II S. 284).”
4. Der Regelung vor §§ 172 bis 177 wird folgende neue Nummer angefügt:
„8. Ein steuerliches Wahlrecht liegt vor, wenn ein Steuergesetz für einen bestimmten Tatbestand – ausnahmsweise – mehr als eine Rechtsfolge vorsieht und es dem Steuerpflichtigen überlassen bleibt, sich für eine dieser Rechtsfolgen zu entscheiden. Übt der Steuerpflichtige dieses Wahlrecht nicht oder nicht wirksa...