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Anwendungserlass zur Abgabenordnung: Änderungen

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BMF, Schreiben v. 14.2.2000, IV A 4 - S 0062 - 1/00, BStBl. 2000 I, S. 190

1 Anlage

Berichtigt durch BMF, Schreiben vom 6. März 2000, IV A 4 - S 0062 - 1/00 I[1]

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630) wie folgt geändert:

 

1. Die Regelung in Nummer 2.1 zu § 31 a wird wie folgt gefasst:

„2.1 Sozialleistungsträger sind gem. Art. 1§ 12 SGB I die in Art. 1§§ 18 – 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, die entsprechende Dienst-, Sach- und Geldleistungen gewähren. Zu den Sozialleistungen zählen danach:

  • Leistungen der Ausbildungsförderung § 18 SGB I),
  • Leistungen der Arbeitsförderung – Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Konkursausfallgeld und Insolvenzgeld sowie ergänzende Leistungen –,
  • Vorruhestandsleistungen § 19 a SGB I),
  • Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand § 19 b SGB I),
  • Zusätzliche Leistungen für Schwerbehinderte § 20 SGB I),
  • Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung § 21 SGB I),
  • Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung § 21 a SGB I),
  • Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung § 22 SGB I),
  • Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte § 23 SGB I),
  • Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden § 24 SGB I),
  • Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und Erziehungsgeld § 25 SGB I),
  • Wohngeld § 26 SGB I),
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe § 27 SGB I),
  • Leistungen der Sozialhilfe § 28 SGB I) und
  • Leistungen zur Eingliederung Behinderter § 29 SGB I).”
 

2. Der Regelung zu § 34 wird folgende neue Nummer angefügt:

„3. Nach der Amtsniederlegung durch den einzigen bzw. letzten Geschäftsführer einer GmbH wird die GmbH nicht mehr gesetzli...

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