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Absatzung für Abnutzung (AfA);hier: Nutzungsdauer von PKW und Kombifahrzeugen

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BMF, Schreiben v. 03.12.1992, IV A 7 - S 1551 - 122/92/IV B 6 - S 2353 - 89/92, BStBl 1992 I S. 734

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Absetzungen für Abnutzung von PKW und Kombifahrzeugen folgendes:

1. Die in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter unter Pos. B V 2 a festgelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für PKW und Kombifahrzeuge wird auf fünf Jahre und der maßgebende AfA-Satz auf 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geändert. Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge, die nach dem 31.12.1992 angeschafft oder hergestellt worden sind; maßgebend ist der Tag der Erstzulassung.

2. Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines Dienstwagens nach Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien sind die Absetzungen für Abnutzung wie bisher für die ersten 48 Monate nach der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs jeweils mit 1/48 seines Listenpreises (vgl.Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR 1993) anzusetzen, wenn die Erstzulassung vor dem 1.1.1993 erfolgt ist; sie sind für die ersten 60 Monate nach der Erstzulassung jeweils mit 1/60 des Listenpreises anzusetzen, wenn die Erstzulassung nach dem 31.12.1992 erfolgt ist.

3. Soweit Absetzungen für Abnutzung für PKW und Kombifahrzeuge außerhalb eines Betriebsvermögens im Rahmen der Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen sind, ist für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.1992 erstmals zugelassen worden sind, ebenfalls grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von fünf Jahren auszugehen. Ebenso kann für früher erstmals zugelassene Kraftfahrzeuge, für die bisher eine längere Nutzungsdauer angenommen worden ist, eine Nutzungsdauer von fünf Jahren zugrunde gelegt werden; Abschnitt 38 Abs. 1 Satz 5 der Lohnsteuer-Richtlinien 1990 ist nicht mehr anwendbar. Für Kraftfahrzeuge, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht neu gewesen sind, ist die entsprechende Restnutzungsdauer zugrunde zu legen. Soweit die Steuerfestsetzungen bereits bestandskräftig sind, können die bisher nicht ausgeschöpften AfA-Beträge aus Vereinfachungsgründen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1992 berücksichtigt werden.

 

Normenkette

Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR 1993

 

Fundstellen

BStBl I, 1992, 734

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