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Wohngeldverordnung

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[Vorspann]

Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung wird in ihrer ursprünglichen Fassung vom 21. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2065) wie folgt angegeben: Auf Grund des § 36 Nr. 1 und 2 des Zweiten Wohngeldgesetzes vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1837), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 Teil 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln.

 

(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann.

 

(3) Die Mietenstufen für Gemeinden ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage.

§§ 2 - 7 Teil 2 Ermittlung der Miete

§ 2 Miete

 

(1) Zur Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind.

 

(2) 1Von der Miete sind keine anderen Beträge als die in § 9 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes genannten Kosten und Vergütungen abzusetzen. 2§ 5 bleibt unberührt.

§ 3 Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen

 

(1) Ist die Miete ganz oder teilweise im Voraus bezahlt worden (Mietvorauszahlung), sind die im Voraus bezahlten Beträge so zu behandeln, als ob sie jeweils in dem Zeitraum bezahlt worden wären, für den sie bestimmt sind.

 

(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen gegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem Mieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete verrechnet, gehören zur Miete auch die Beträge, um die sich die Miete hierdurch tatsächlich vermindert.

§ 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters

 

(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den...

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