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Wahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz ... / § 6 Wahlausschreiben

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(1) 1Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2Es ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben und am Tag seines Erlasses bekannt zu geben; der Wortlaut des Gesetzes und dieser Wahlordnung sind beizufügen[1].

 

(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten

 

a)

Ort und Tag seines Erlasses;

 

b)

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern;

 

c)

Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist;

 

d)

die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;

 

e)

den Hinweis, dass nur Angehörige der Dienststelle wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;

 

f)

den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;

 

g)

für die Wahlvorschläge von Angehörigen der Dienststelle die Mindestzahl von wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jeder Angehörige der Dienststelle für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen kann;

 

h)

für die Wahlvorschläge der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften den Hinweis, dass Wahlvorschläge von einem Beauftragten eines Organs der Gewerkschaft unterzeichnet sein müssen;

 

i)

die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorst...

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