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Verwaltungskostengesetz [bis 15.08.2013] / § 8 Persönliche Gebührenfreiheit

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(1) Von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen sind befreit:

 

1.

Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,

 

2.

die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden,

 

3.

die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen.

 

(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.

 

(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

 

(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:

 

1.

Bundesanstalt für Bodenforschung,

 

2.

Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

 

3.

Bundesanstalt für Materialprüfung,

 

4.

Bundessortenamt,

 

5.

Deutsches Hydrographisches Institut,

 

6.

Bundesamt für Schiffsvermessung,

 

7.

[1]See-Berufsgenossenschaft,

Bis 31.12.2008:

7.

See-Berufsgenossenschaft.

 

8.

[2]Bundesamt für Strahlenschutz,

Vom 01.01.2009 bis 11.03.2011:

8.

Bundesamt für Strahlenschutz.

 

9.

[3]Akkreditierungsstelle.

[1] Nr. 7 geändert durch Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29.08.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009.
[2] Nr. 8 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- un...

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