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Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter Baden-Württemberg

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§ 1 Öffentliches Ehrenamt

1Öffentliche Ehrenämter sind die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten. 2Ferner gehört zu den öffentlichen Ehrenämtern jede auf behördlicher Bestellung oder auf öffentlich-rechtlicher Wahl beruhende, ohne Vergütung im Sinne von § 3 ausgeübte Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

§ 2 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

 

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder Verbände von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften (Artikel 140 des Grundgesetzes).

 

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

 

1.

Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,

 

2.

zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,

 

3.

natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient.

§ 3 Vergütung

 

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

 

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

 

1.

der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamte fü...

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    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
  • § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO
    0
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  • § 22 Stiftungsrecht / b) Stiftungserrichtung von Todes wegen
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