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Vermögensrechtsbereinigungsgesetz

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Art. 1 Änderung des Vermögensgesetzes

geändert, gestrichen bzw. eingefügt sind § 2 Abs. 3, § 3c Abs. 1, § 7, § 7a, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 9, § 18, § 18a, § 18b Abs. 4, § 20 Abs. 7a, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29 Abs. 2, § 30a Abs. 1, § 31 Abs. 1d, § 32, § 33, § 33a, § 34, § 36, § 37, § 38a Abs. 2, § 40, § 41;

(Die Änderungen sind in das Vermögensgesetz eingearbeitet.)

Art. 2 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

geändert, gestrichen bzw. eingefügt sind § 229 Abs. 1, § 308 Abs. 1, § 311 Abs. 1, § 312 Abs. 2, § 326 Abs. 1, § 329, § 336, § 337a, § 338, § 340 Abs. 2, § 345, § 349;

(Die Änderungen sind in das Lastenausgleichsgesetz eingearbeitet.)

Art. 3 Änderung des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes

geändert ist Artikel 11 Abs. 3;

(Die Änderung ist in das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz eingearbeitet.)

Art. 4 Änderung der Hypothekenablöseverordnung

geändert, gestrichen bzw. eingefügt sind § 2 Abs. 1, § 4, § 6, § 7, § 8, § 9;

(Die Änderungen sind in die Hypothekenablöseverordnung eingearbeitet.)

Art. 5 Änderung der Grundstücksverkehrsordnung

geändert bzw. eingefügt sind § 2 Abs. 1, § 10;

(Die Änderungen sind in die Grundstücksverkehrsordnung eingearbeitet.)

Art. 6 Änderung sonstiger Vorschriften

Artikel 233 § 2a Abs. 9 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist geändert und entsprechend eingearbeitet.

§ 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes ist geändert und entsprechend eingearbeitet.

§ 6 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes ist geändert und entsprechend eingearbeitet.

Art. 7 Neufassung des Vermögensgesetzes

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut des Vermögensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekanntzumachen.

Art. 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Hypothekenablöseverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Vermögensgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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