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Verbrauchsteuersystemrichtlinie (2008/118/EG) [bis 12.02 ... / Art. 32

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(1) Die Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert, wird nur im Mitgliedstaat des Erwerbs erhoben.

 

(2) Um festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Kriterien:

 

a)

die handelsrechtliche Stellung und die Gründe des Besitzers für den Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren;

 

b)

den Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich befinden, oder gegebenenfalls die Art ihrer Beförderung;

 

c)

alle Dokumente, die mit den verbrauchsteuerpflichtigen Waren zusammenhängen;

 

d)

die Art der verbrauchsteuerpflichtigen Waren;

 

e)

die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

 

(3) 1Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen, jedoch nur, um einen Anhaltspunkt zu gewinnen. 2Diese Richtmengen dürfen folgende Werte nicht unterschreiten:

 

a)

für Tabakwaren:

  • Zigaretten: 800 Stück,
  • Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück): 400 Stück,
  • Zigarren: 200 Stück,
  • Rauchtabak: 1,0 kg;
 

b)

für alkoholische Getränke:

  • Spirituosen: 10 Liter,
  • Zwischenerzeugnisse: 20 Liter,
  • Wein: 90 Liter (davon höchstens 60 Liter Schaumwein),
  • Bier: 110 Liter.
 

(4) 1Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass im Verbrauchsmitgliedstaat ein Verbrauchsteueranspruch beim Erwerb von Mineralölen entsteht, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wenn diese Waren von einer Privatpersonen oder auf deren Rechnung auf atypische Weise befördert worden sind.

2Als "atypische Beförderungsarten" im Sinne dieses Absatzes gelten die Beförderung...

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