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TV-EntgO-L - Entgeltordnung Lehrkräfte / 1.

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(1) Die Lehrkraft mit abgeschlossener Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR

ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 4 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie eine Bewährungsfeststellung nach der beim Arbeitgeber auf der Grundlage der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b und c des Einigungsvertrages getroffenen Regelung hätte. Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter für Lehrkräfte mit Bewährungsfeststellung in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Es entspricht

der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 11 10**)
A 12, 12a 11**)
A 13 13
A 14  
A 15 15.
  **) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1

(2) Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR entsprechenden Schulform auszuüben und

wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehrerausbildung nach Absatz 1 Satz 4 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehrerausbildung,

ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Lehrerausbildung zugrunde zu legen, die dieser anderen Schulform entspricht.

Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Schulform entspricht, an de...

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