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Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffent ... / § 11 In-Kraft-Treten, Laufzeit

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(1) §§ 1, 2 und 7 dieses Tarifvertrages treten mit Wirkung vom 1. Januar 2003, die übrigen Regelungen treten mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.

Die §§ 3 bis 6, 8 bis 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) wird für § 3 – mit Ausnahme der den Abbau des Zeitguthabens (nicht jedoch die Freistel- lungstage) betreffenden Regelungen des Abschnitts A Abs. 3, des Abschnitts C Abs. 3 und des Abschnitts D Abs. 3 – sowie für die §§ 4 bis 6 – mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 –, 8 und 9 ausgeschlossen.

 

(2) Soweit die in § 2 genannten Tarifvertragsparteien nach § 2 anzuwendende Tarifverträge kündigen, lassen die diesen Tarifvertrag schließenden Tarifvertragsparteien diese Kündigung zum gleichen Zeitpunkt mit der Folge gegen sich gelten, dass gekündigte Tarifverträge mit Ausnahme der Nachwirkung solange nicht von § 2 erfasst werden, bis die in § 2 genannten Tarifvertragsparteien die gekündigten Tarifverträge ablösende Tarifverträge abgeschlossen haben. Werden die von § 2 dieses Tarifvertrages erfassten Tarifverträge während der Laufzeit dieses Tarifvertrages geändert, werden die vertragschließenden Parteien auch während der Laufzeit des Tarifvertrages Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, die Möglichkeiten der Übernahme dieser Änderungen zu prüfen.

Von den bzw. gegen die Parteien dieses Tarifvertrages werden keine Arbeitskämpfe zur Durchsetzung von Forderungen geführt, welche über die von den in § 2 genannten Tarifvertragsparteien nach Beschlussfassung auf Bundesebene erhobenen Forderungen oder getroffenen Einigungen hinausgehen. Dies gilt nicht für Arbeitskämpfe zur Durchsetzung von Forderungen, die die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern betreffen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages nicht erfasst werden.

 

(3) Dieser Tarifve...

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