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Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12. Ok ... / § 2 Höhe der Zuwendung

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(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 100 v.H. des Urlaubslohnes, der dem Arbeiter zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind als Stunden, die der Arbeiter während des Urlaubs dienstplanmäßig oder betriebsüblich im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet hätte (§ 67 Nr. 40 Abs. 1 BMT-G), die Stunden zugrunde zu legen, die der Berechnung seines Monatsgrundlohnes im Monat September zugrunde gelegen haben. Satz 2 gilt sinngemäß, wenn der Urlaubslohn nach § 67 Nr. 40 Abs. 4 BMT-G zu berechnen ist.

Für den Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.

Für den Arbeiter, der unter § 1 Abs. 2 oder 3 fällt und der im Monat September nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat.

In den Fällen, in denen im Bemessungsmonat für die Zuwendung eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tage des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemisst sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der Elternzeit.

 

(2) Hat der Arbeiter nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeher aus einem Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,

  1. für die der Arbeiter keine Bezüge erhalten hat wegen der

    aa) ...

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