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SGB XI - Soziale Pflegeversicherung / § 113c Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen

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(1) Ab dem 1. Juli 2023 kann in den Pflegesatzvereinbarungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen höchstens die sich aus nachfolgenden Personalanhaltswerten ergebende personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart werden:

 

1.

für Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung nach Nummer 2

 

a)

0,0872 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1,

 

b)

0,1202 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2,

 

c)

0,1449 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3,

 

d)

0,1627 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4,

 

e)

0,1758 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5,

 

2.

für Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr[2] [Ab 01.01.2027: mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes]

 

a)

0,0564 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1,

 

b)

0,0675 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2,

 

c)

0,1074 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3,

 

d)

0,1413 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4,

 

e)

0,1102 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5,

 

3.

für Fachkraftpersonal

 

a)

0,0770 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1,

 

b)

0,1037 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2,

 

c)

0,1551 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3,

 

d)

0,2463 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4,

 

e)

0,3842 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann ab dem 1. Juli 2023 eine höhere personelle...

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