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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)

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(1) 1Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. 2Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. 3In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt. 4Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. 5Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.

 

(2)[1] 1Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle zu beschließen.

Bis 30.06.2008:

(2) 1Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. 2Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben gemeinsam bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle ...

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GR v. 09.12.1988: GRG: Leis... / Zu § 21 SGB V – Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
GR v. 09.12.1988: GRG: Leis... / Zu § 21 SGB V – Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)

Siehe § 21 SGB V [Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1992, Abschnitt 6.2; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 4] 1 Allgemeines Die Krankenkassen werden durch diese Vorschrift zur Mitwirkung bei der [akt.] Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen in Form der ...

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