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Sächsisches Besoldungsgesetz / § 35 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

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(1) 1Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 können bis zur Hohe von zusammen 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. 2Die Wirkung der Ruhegehaltfähigkeit tritt ein, soweit die Leistungsbezüge außer in den Fällen von § 6 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. 3In die Zweijahresfrist nach Satz 2 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie aufgrund von § 7 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.

 

(2) Unbefristet gewahrte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 können über den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 1 hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt

 

1.

2,5 Prozent der W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts,

 

2.

1,5 Prozent von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Endgrundgehalts und

 

3.

1 Prozent von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Endgrundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden.

 

(3) 1Befristet gewahrte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 können bis zur Höhe von 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden; in die Zehnjahresfrist ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie nach § 7 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann. 2Abweichend von Satz 1 können Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 3 Satz 6 nicht für ruhegehaltfähig erklärt werden. 3Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der für die be...

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