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Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 13g Online-Gründung von Gesellschaften

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(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4 und des Absatzes 8 dieses Artikels, dass die Online-Gründung von Gesellschaften vollständig online durchgeführt werden kann, ohne dass die Antragsteller persönlich vor Behörden, Personen oder Stellen, nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Gründung von Gesellschaften, einschließlich der Erstellung des Errichtungsakts einer Gesellschaft, betrauten sind, erscheinen müssen.

Die Mitgliedstaaten können sich jedoch dafür entscheiden, für Rechtsformen von Gesellschaften, bei denen es sich nicht um die in Anhang IIA genannten Rechtsformen handelt, keine Verfahren für die Online-Gründung anzubieten.

 

(2) Die Mitgliedstaaten legen detaillierte Regelungen für die Online-Gründung von Gesellschaften fest, einschließlich der Regelungen für die Verwendung von Mustern nach Artikel 13h und die für die Gründung einer Gesellschaft erforderlichen Urkunden und Informationen. Im Rahmen dieser Regelungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Online-Gründung durch die Übermittlung von Urkunden oder Informationen in elektronischer Form, einschließlich elektronischer Kopien der in Artikel 16a Absatz 4 genannten Urkunden und Informationen, abgewickelt werden kann.

 

(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in Anhang II oder IIB aufgeführte Gesellschaft, die eine Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat gründet, nicht aufgefordert wird, die für das Gründungsverfahren relevanten Urkunden und Informationen bereitzustellen, die im Register des Mitgliedstaats, in dem jene Gesellschaft eingetragen ist, verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft gegründet wird, diese Urkunden und Informationen i...

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