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Psychotherapeutengesetz / § 11 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten

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(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn

 

1.

diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist und

 

2.

die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.

 

(2) 1Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. 2Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn

 

1.

die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder

 

2.

in dem Staat, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten nicht Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, und wenn sich dadurch die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation oder einzelne Bestandteile ihrer Berufsqualifikation wesentlich von der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach d...

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