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Ortsbewegliche Druckgeräte (2010/35/EU) / Art. 14 Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung

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(1) Die Pi-Kennzeichnung ist ausschließlich vom Hersteller oder, im Falle der Neubewertung der Konformität, gemäß Anhang III anzubringen. Bei Gasflaschen, die bereits die Anforderungen der Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG oder 84/527/EWG erfüllen, wird die Pi-Kennzeichnung von der notifizierten Stelle oder unter deren Aufsicht angebracht.

 

(2) Die Pi-Kennzeichnung darf nur auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, welche

 

a)

die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen für die Konformitätsbewertung erfüllen; oder

 

b)

die in Artikel 13 genannten Anforderungen für die Neubewertung der Konformität erfüllen.

Andere ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nicht mit dieser Kennzeichnung versehen werden.

 

(3) Indem er die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller zu erkennen, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie übernimmt.

 

(4) Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die Pi-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung dar, mit der die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie bescheinigt wird.

 

(5) Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der Pi-Kennzeichnung verwechselt werden kann, auf ortsbeweglichen Druckgeräten ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der Pi-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

 

(6) Die Pi-Kennzeichnung wird auf abnehmbaren...

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