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MDK-Richtlinien (MDKRL) / 1.4. Mitwirkung des Versicherten

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(1) Nach § 62 SGB I soll sich der Versicherte, der Leistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen der Krankenkasse einer sozialmedizinischen Untersuchung unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist.

 

(2) Allerdings hat die Krankenkasse dabei die Grenzen der Mitwirkung des Versicherten zu beachten. Nach § 65 Abs. 1 SGB I bestehen Mitwirkungspflichten nicht, soweit

  • ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
  • ihre Erfüllung dem Versicherten aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
  • die Krankenkasse sich durch einen geringeren Aufwand als der Versicherte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
 

(3) Bei der Beurteilung, ob eine sozialmedizinische Beratung oder Begutachtung in Betracht kommt, aber auch bei der konkreten Ausgestaltung, wie z.B. Bestimmung der Stelle des MDK, des Untersuchungstermins, der Uhrzeit usw., sind entsprechend § 33 SGB I die persönlichen Verhältnisse des Versicherten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Dabei soll den Wünschen des Versicherten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

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Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

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