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Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (LStR) / R 3.6 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen (§ 3 Nr. 6 EStG)

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(1) 1Steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG sind die Leistungen nach dem BVG ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus Gesetzen, die es für anwendbar erklären, ergeben, ferner Leistungen nach § 41 Abs. 2, den §§ 63, 63a, 63b, 63e, 63f, 85 und 86 SVG sowie nach § 35 Abs. 5 und nach § 50 ZDG. 2Zu den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, gehören

 

1.

das SVG (§§ 80, 81b, 81e, 81f des Gesetzes),

 

2.

das ZDG (§§ 47, 47b des Gesetzes),

 

3.

das Häftlingshilfegesetz (§§ 4, 5 des Gesetzes i. V. m. § 86 BVG),

 

4.

das Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 18.08.1972 in der jeweils geltenden Fassung (§ 59 Abs. 1 des Gesetzes i. V. m. dem SVG),

 

5.

das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (§§ 66, 66a des Gesetzes) unter Beachtung der Anwendungsregelung des § 2 Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlußgesetz,

 

6.

das Gesetz zur Einführung des BVG im Saarland vom 16.08.1961 (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes),

 

7.

das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (§§ 1, 10a des Gesetzes),

 

8.

das Infektionsschutzgesetz (§ 60 des Gesetzes),

 

9.

das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (§§ 21, 22 des Gesetzes),

 

10.

das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (§§ 3, 4 des Gesetzes).

 

(2) Zu den nach § 3 Nr. 6 EStG versorgungshalber gezahlten Bezügen, die nicht aufgrund der Dienstzeit gewährt werden, gehören auch

 

1.

Bezüge der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, der Angehörigen des Vollzugsdienstes der Polizei, des früheren Reichswasserschutzes, der Beamten der früheren Schutzpolizei der Länder sowie der früheren Angehörigen der Landespolizei und ihrer Hinterbliebenen,

 

2.

die Unfallfürsorgeleistungen an Beamte aufgrund der §§ 32 bis 35, 38, 40, 41, 43 und 43a BeamtVG, Unterhaltsbeiträge n...

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