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Lohnsteuer-Richtlinien 2001 / R 121. Maschinelle Lohnabrechnung und Lohnsteuerermittlung nach der Jahreslohnsteuertabelle

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Allgemeines

 

(1) (weggefallen)

Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

 

(2) 1Nach § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG darf die Oberfinanzdirektion zulassen, daß die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird (sogenannter permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich). 2Voraussetzung für den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, daß

 

1.

der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,

 

2.

dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vorliegt,

 

3.

der Arbeitnehmer seit Beginn des Kalenderjahrs ständig in einem Dienstverhältnis gestanden hat,

 

4.

die zutreffende Jahreslohnsteuer (→ § 38a Abs. 2 EStG) nicht unterschritten wird,

 

5.

der Arbeitnehmer kein Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld, keinen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder § 4a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung, keine Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, keine Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz und keine Zuschläge auf Grund § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bezogen hat,

 

6.

im Lohnkonto kein Großbuchstabe U eingetragen ist,

 

7.

kein Wechsel von der allgemeinen zur besonderen Lohnsteuertabelle oder umgekehrt stattfindet und

 

8.

der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn bezogen hat, der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlaß von der deutschen Lohnsteuer freigestellt ist.

3Auf die Steuerklasse des Arbeitnehmers kommt es nicht an. 4Sind die in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, so gilt die Genehmigung der Oberfinanzdirektion grundsätzlich als erteilt, wenn sie nicht im Einzelfall widerrufen wird. 5Die besondere Lohnsteuerermittlung nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn beschränkt sich im übrigen auf den laufenden Arbeitslohn; für die Loh...

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