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Lastenausgleichsgesetz / § 246 Schadensgruppen und Grundbeträge

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(1) 1Auf Grund der Schadensfeststellung wird der unmittelbar Geschädigte in eine der nachfolgenden Schadensgruppen eingestuft. 2Die Hauptentschädigung bemißt sich nach einem Grundbetrag, welcher der Schadensgruppe entspricht, in die der unmittelbar Geschädigte eingereiht worden ist.

 

(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt:

Schadensgruppe

 

Schadensbetrag

in Reichsmark

RM

 

Grundbetrag

in Euro

EUR

darin enthaltener Erhöhungsbetrag

EUR
1

 

2

 

3 4
1 bis 5 000 der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens 2 454,20 –
2 bis 5 500 2 633,15 –
3 bis 6 200 2 837,67 –
4 bis 7. 200 3 118,88 –
5 bis 8 500

 

3 630,17 153,39
6 bis 10 000

 

4.115,90 230,08
7 bis 12 000

 

4 652,76 281,21
8 bis 14 000

 

5 240,74 357,90
9 bis 16 000

 

5 752,03 460,16
10 bis 18 000

 

6 212,20 562,42
11 bis 20 000

 

6 672,36 664,68
12 bis 23 000

 

7 055,83 690,24
13 bis 26 000

 

7 490,43 715,81
14 bis 29 000

 

7 873,89 715,81
15 bis 32 000

 

8 257,36 766,94
16 bis 36 000

 

8 666,40 818,07
17 bis 40 000

 

9 024,30 818,07
18 bis 44 000

 

9 331,08 818,07
19 bis 48 000

 

9 637,85 869,20
20 bis 53 000

 

9 919,06 920,33
21 bis 58 000

 

10 225,84 971,45
22 bis 63 000

 

10 532,61 1 022,58
23 bis 68 000

 

10 839,39 1 073,71
24 bis 74 000

 

11 171,73 1 124,84
25 bis 80 000

 

11 529,63 1 175,97
26 bis 86 000

 

11 887,54 1 227,10
27 bis 93 000

 

12 271,01 1 278,23
28 bis 100 000

 

12 680,04 1 329,36
29 bis 110 000

 

13 165,77 1 380,49
30 bis 2 000 000

 

13 165,77 1 431,62

 

 

 

+ 10 v. H. des 110 000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro

 

31 über 2 000 000

 

109 799,93 1 431,62

 

 

 

+ 6,5 v. H. des 2 000 000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro

 

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