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Landesbeihilfeverordnung Berlin / Anlage 7 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

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Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis

Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro
Bereich Inhalation
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung

 

 

a) als Einzelinhalation 8,80

 

b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,80

 

c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 7,50

 

Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.

 

2 Radon-Inhalation

 

 

a) im Stollen 14,90

 

b) mittels Hauben 18,20
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3 Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans 16,50
4 Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten 25,70
5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 33,80
6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten 45,30
7 Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer 8,20
8 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer 14,30
9 Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 71,40
10 Krankengymnastik im Bewegungsbad

 

 

a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen...

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