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Landesbeihilfeverordnung Berlin / Abschnitt 4 Sehhilfen

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Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen

1.[1]

1.

Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig

a)

für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b)

für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn

aa)

der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge ≤ 0,3 beträgt oder

bb)

das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation ≤ 10 Grad ist.

Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen.

 

1.[2] [Bis 24.12.2021: 2.]

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

2.[3] [Bis 24.12.2021: 3.]

Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

a)

sich die Refraktion geändert hat,

b)

die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,

c)

sich die Kopfform geändert hat.

3.[4] [Bis 24.12.2021: 4.]

Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:

a)

Brillengläser,

b)

Kontaktlinsen,

c)

vergrößernde Sehhilfen.

4.[5] [Bis 24.12.2021: ...

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