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GewStR 1998 / 41. Ermittlung des Gewerbeertrags im Fall der Organschaft

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(1) 1Die Organgesellschaft wird im Gewerbesteuerrecht als Betriebsstätte des Organträgers behandelt (§ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GewStG). 2Eine einheitliche Ermittlung des Gewerbeertrags des Organträgers und der Organgesellschaft kommt jedoch nicht in Betracht. 3Vgl. die BFH-Urteile vom 6.10.1953 (BStBl III S. 329), vom 23.3.1965 (BStBl III S. 449), vom 29.5.1968 (BStBl II S. 807), vom 30.7.1969 (BStBl II S. 629), vom 23.1.1992 (BStBl II S. 630) und vom 2.2.1994 (BStBl II S. 768). 4Die Gewerbeerträge sind für den Organträger und für die Organgesellschaft ebenso wie die Gewinne für die Zwecke der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer getrennt zu ermitteln. 5Es unterbleiben aber Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, soweit die Hinzurechnungen zu einer doppelten steuerlichen Belastung führen. 6Eine doppelte Belastung kann eintreten, wenn die für die Hinzurechnung in Betracht kommenden Beträge bereits in einem der zusammenzurechnenden Gewerbeerträge enthalten sind.

Beispiel:

Der Organträger hat der Organgesellschaft einen verzinslichen Dauerkredit von 1 Mio. DM eingeräumt. Die Zinsen für diesen Kredit sind im Gewerbeertrag des Organträgers enthalten. Sie sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Organs nicht hinzuzurechnen.

7Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, sind ferner bei der Veräußerung einer Organbeteiligung durch den Organträger die von der Organgesellschaft während der Dauer des Organschaftsverhältnisses erwirtschafteten, aber nicht ausgeschütteten Gewinne, soweit sie in den Vorjahren im Organkreis der Gewerbesteuer unterlegen haben, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Wirtschaftsjahrs des Organträgers abzuziehen, in dem die Beteiligung veräußert worden ist. 8Auch eine verlustbedingte Wertminderung der Organbeteiligung muß gewerbesteuerlich unberücksichtigt bleib...

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