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Gesetz zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete [Fassung bis 30.11.2015]

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[Vorspann]

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 [Zustimmung]

1Dem in Kerkrade am 4. Juni 2004 unterzeichneten Dritten Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (BGBl. 1960 II S. 1781) in der durch das Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 (BGBl. 1980 II S. 1150) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 21. Mai 1991 (BGBl. 1991 II S. 1428) geänderten Fassung wird zugestimmt. 2Das Dritte Zusatzprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2 [Ermächtigungsvorschrift]

1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vereinbarung eines Gebietes als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 6 des Abkommens in Kraft zu setzen. 2Diese Vereinbarung muss insbesondere die räumliche Lage des Gebietes ausweisen.

Art. 3 [Änderung des Einkommensteuergesetzes]

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), wird in § 35 Abs. 2 wie folgt geändert:

 

a)

Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:

"Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen."

 

b)

Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.

Art. 4 [Änderung des Gewerbesteuergesetzes]

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), wird wie folgt geändert:

 

1.

§ 2 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

"(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch

  1. der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden, und
  2. der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist. "
 

2.

In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) 1Für Betriebsstätten im nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 2 ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt. 2Liegt der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil in mehreren Gemeinden, gilt Absatz 2 entsprechend."

Art. 5 [Inkrafttreten]

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem das Dritte Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 8 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben[1].

[1] In Kraft grundsätzlich ab 1.1.2005.

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