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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen / § 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

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(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

 

1.

der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,

 

2.

der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder

 

3.

bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder

 

4.

die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.

 

(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

 

1.

die verurteilte Person

 

a)

rechtzeitig

aa)

persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder

bb)

auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und

 

b)

dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,

 

2.

die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder

 

3.

die verurtei...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Zulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung aus einem Abwesenheitsurteil  Leitsatz (amtlich) Das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 466 ff. der rumänischen Strafprozessordnung genügt ...

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