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Gebrauchsmusterverordnung / § 3 Gebrauchsmusteranmeldung

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(1) Für die schriftliche Gebrauchsmusteranmeldung ist für die nachfolgend genannten Angaben das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

 

(2) Die Anmeldung muss enthalten:

 

1.

folgende Angaben zum Anmelder:

 

a)

wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,

 

b)

wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft[2] [Bis 31.12.2023: Personengesellschaft] ist:

aa)

Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft[3] [Bis 31.12.2023: Personengesellschaft] in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;

bb)

bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist,[4] zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters;

 

2.

eine kurze und genaue technische Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters, jedoch keine Marken- oder Fantasiebezeichnung;

 

3.

die Erklärung, dass für die Erfindung die Eintragung eines Gebrauchsmusters beantragt wird;

 

4.

gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters;

 

5.

die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter;

 

6.

falls die Anmeldung eine Teilung (§ 4 Absatz 6 des Gebrauchsmustergesetzes) oder eine Ausscheidung aus eine...

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