(1) Garagenstellplätze müssen mindestens 5 m, hintereinander und parallel zur Fahrgasse angeordnete Garagenstellplätze mindestens 6 m lang sein.
(2) 1Garagenstellplätze müssen mindestens 2,3 m breit sein. 2Diese Breite darf bis zu 0,1 m Abstand von jeder Längsseite der Stellplätze nicht durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt sein. 3Satz 2 gilt nicht für Garagenstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen. 4Garagenstellplätze für Behinderte müssen mindestens 3,50 m breit sein.
(3) 1Die Breite von Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, muß mindestens den Anforderungen der folgenden Tabelle entsprechen; Zwischenwerte sind zulässig:
| Anordnung der Garagenstellplätze zur Fahrgasse im Winkel von |
Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Breite des Garagenstellplatzes von |
| 2,30 m |
2,40 m |
2,50 m |
| 90° |
6,50 |
6,00 |
5,50 |
| 75° |
5,50 |
5,00 |
5,00 |
| 60° |
4,50 |
4,00 |
4,00 |
| 45° |
3,50 |
3,00 |
3,00 |
| bis 30° |
3,00 |
3,00 |
3,00 |
2Für Stellplätze, die am Ende der Fahrgasse in einem Winkel von 90° angeordnet sind, muss die Einfahrtsbreite mindestens 2,75 m betragen. 3Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(4) Fahrgassen, die nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, müssen mindestens 2,75 m, Fahrgassen mit Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.
(5) 1In Mittel- und Großgaragen sind die einzelnen Garagenstellplätze und die Fahrgassen mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. 2In jedem Geschoß müssen leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten vorhanden sein. 3Satz 1 gilt nicht für Garageneinstellplätze auf k...