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Einkommensteuergesetz, Fassung VZ 2017 / § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

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§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

 

(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

 

(2) Die Pauschbeträge erhalten

 

1.

behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;

 

2.

behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn

 

a)

dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder

 

b)

die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

 

(3) 1Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung

von 25 und 30 310 Euro,
von 35 und 40 430 Euro,
von 45 und 50 570 Euro,
von 55 und 60 720 Euro,
von 65 und 70 890 Euro,
von 75 und 80 1 060 Euro,
von 85 und 90 1 230 Euro,
von 95 und 100 1 420 Euro.

3Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3 700 Euro.

 

(4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pau...

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