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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 198. Ermäßigter Steuersatz

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1§ 34 Abs. 1 Satz 1 EStG schreibt zwingend den ermäßigten Steuersatz vor, mit dem die außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG im Einzelfall zu besteuern sind. 2Der ermäßigte Steuersatz ist wie folgt zu berechnen: Für das gesamte zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG - also einschließlich der außerordentlichen Einkünfte, soweit sie zur Einkommensteuer heranzuziehen sind - ist der Steuerbetrag nach der zugrunde zu legenden Einkommensteuertabelle (Grundtabelle oder Splittingtabelle) zu ermitteln. 3Maßgebend ist dabei das auf den Eingangsbetrag der betreffenden Tabellenstufe abgerundete gesamte zu versteuernde Einkommen. 4Aus dem Verhältnis der Tabellensteuer zu dem abgerundeten gesamten zu versteuernden Einkommen ergibt sich der durchschnittliche Steuersatz, der auf vier Dezimalstellen abzurunden ist. 5Die Hälfte dieses durchschnittlichen Steuersatzes ist der anzuwendende ermäßigte Steuersatz.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt. Im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung hatte der Steuerpflichtige weder das 55. Lebensjahr vollendet noch war er dauernd berufsunfähig. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Laufender Gewinn   45 000 DM  
Veräußerungsgewinn § 16 EStG) 55 000 DM    
davon bleiben nach § 16 Abs. 4 EStG steuerfrei -30 000 DM +25 000 DM 70 000 DM
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung     + 5 350 DM
Gesamtbetrag der Einkünfte     75 350 DM
Sonderausgaben     - 3 200 DM
Einkommen     72 150 DM
zu versteuerndes Einkommen     72 150 DM

Das zu versteuernde Einkommen fällt nach der Einkommensteuertabelle (Splittingtabelle) in die Stufe von 72144 DM bis 72251 DM. Für das auf den Stufeneingangsbetrag von 72 144 DM ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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