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Bundesbeamtengesetz / § 93 Altersteilzeit

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(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

 

1.

 

a)

sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,

 

b)

das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder

 

c)

das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind

und

 

2.

sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,

 

3.

die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

 

4.

dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

 

(2) 1Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie

 

1.

das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1, der §§ 92a, 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder

 

2.

die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen.

2Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung in...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Ausgleichsanspruch bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell  Leitsatz (amtlich) Der Ausgleich, den ein Beamter bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell erhält, bezieht sich auf den ...

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