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Beamtengesetz Sachsen / §§ 129 - 132 Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz

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§ 129 Beschwerden

 

(1) 1Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. 2Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihr oder ihm offen.3Die Beamtin und der Beamte sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit, wenn sie eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 140) vornehmen.

 

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte, kann sie bei den nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten direkt eingereicht werden.

§ 130 Vertretung des Dienstherrn

 

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.

 

(2) Die nach Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Satz 3 zur Vertretung des Dienstherrn zuständige Behörde kann die Vertretung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

§ 131 Zustellung

Verfügungen und Entscheidungen, die der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin, dem, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Empfängerin oder des Empfängers durch sie berührt werden.

§ 132 Wegfall der aufschiebenden Wirkung

Rechtsbehelfe gegen ein Verbot der Nebentätigkeit (§ 104) oder ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 des Beamtenstatusgesetzes) haben keine aufschiebende Wirkung.

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