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Bauordnung Sachsen-Anhalt / § 14 Brandschutz, Brandschutzanforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

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(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

 

(2) 1Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in

 

1.

nichtbrennbare,

 

2.

schwerentflammbare und

 

3.

normalentflammbare.

2Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leicht entflammbar), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen mindestens normalentflammbar sind.

 

(3) 1Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in

 

1.

feuerbeständige,

 

2.

hochfeuerhemmende und

 

3.

feuerhemmende;

die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. 2Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in

 

1.

Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,

 

2.

Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

 

3.

Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und

 

4.

Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

3Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen

 

1.

Bauteile, di...

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