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Bauordnung Rheinland-Pfalz / § 35 Notwendige Flure und Gänge

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(1) 1Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 2Als notwendige Flure gelten nicht

 

1.

Flure innerhalb von Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,

 

2.

Flure in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

 

3.

Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m2 beträgt.

 

(2) 1Die benutzbare Breite notwendiger Flure muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. 2Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Türen in Rauchabschnitte unterteilt werden. 3Stufen in Fluren sind nur als Folge von mindestens drei Stufen zulässig.

 

(3) Wände notwendiger Flure sind als raumabschließende Bauteile in Gebäuden der

 

1.

Gebäudeklassen 4 und 5 feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen oder feuerhemmend und mit einer gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen,

 

2.

Gebäudeklasse 3 feuerhemmend

herzustellen.

 

(4) 1Offene Gänge vor den Außenwänden, die als Rettungswege dienen[1] [Bis 12.02.2021: die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen bilden], müssen in ihren tragenden Teilen den Anforderungen an tragende und aussteifende Wände sowie an Decken entsprechen. 2Für Wände und Brüstungen von offenen Gängen mit nur einer Fluchtrichtung gilt Absatz 3 entsprechend; Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.[2] [Bis 12.02.2021: Im Übrigen gilt für...

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