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Außenwirtschaftsverordnung / § 34 Erhebung von Einfuhrdaten

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(1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 12 11, 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00 und 3403 19 80 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die folgenden Angaben zu machen:

 

1.

die Anmeldeart,

 

2.

die Belegnummer,

 

3.

den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,

 

4.

den Namen und die Adresse des Empfängers,

 

5.

die EORI-Nummer des Empfängers,

 

6.

den Namen und die Adresse des Anmelders,

 

7.

die EORI-Nummer des Anmelders,

 

8.

das Versendungsland,

 

9.

die Warenbezeichnung,

 

10.

die Warennummer,

 

11.

das Ursprungsland,

 

12.

die Rohmasse,

 

13.

den Verfahrenscode,

 

14.

die Eigenmasse,

 

15.

die statistische Menge in besonderer Maßeinheit und

 

16.

den statistischen Wert.

 

(2) 1Der Einführer übermittelt die Angaben nach Absatz 1 der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Einfuhranmeldung. 2Das Informationstechnikzentrum Bund leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.

 

(3) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. 2Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.

[1] § 34 geändert durch Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 24.12.2022.

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