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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungszustellungsgesetz

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I. Allgemeines

1. Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1 Abs. 1)

 

(1) Das VwZG gilt für das Zustellungsverfahren aller Verwaltungsbehörden des Bundes und aller bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und ferner im Bereich der Landesverwaltung für alle Landesfinanzbehörden.

 

(2) Das VwZG gilt auch für Zustellungen an Bewohner der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und des Sowjetsektors von Berlin. Dabei sind die Richtlinien des Bundesministers des Innern für das Verfahren bei Zustellungen an Bewohner der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und des Sowjetsektors von Berlin vom 13. Dezember 1966 zu beachten (siehe Anhang).

2. Begriff der Zustellung

Die Zustellung ist die in gesetzlicher Form ausgeführte und beurkundete Übergabe eines Schriftstückes oder Vorlage seiner Urschrift. Sie ist eine besondere Form der Bekanntgabe und hat den Zweck, bei bedeutungsvolleren Vorgängen den Nachweis von Zeit und Art der Übergabe zu sichern. Zu diesem Zweck müssen bei der Übergabe des Schriftstückes bestimmte Formvorschriften beachtet werden.

3. Notwendigkeit der Zustellung (§ 1 Abs. 3)

 

(1) Durch das VwZG wird nicht bestimmt, in welchen Fällen ein Schriftstück zuzustellen ist. Die Anwendung des Gesetzes hat vielmehr zur Voraussetzung, daß in einem anderen Gesetz die Zustellung angeordnet ist.

 

(2) Außerdem findet das VwZG Anwendung, wenn die Behörde, ohne daß eine Zustellung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, von sich aus bestimmt, daß ein Schriftstück zugestellt werden muß. Eine solche behördliche Anordnung kann vor allem in Frage kommen:

 

a)

bei belastenden Verwaltungsakten,

 

b)

bei Einspruchs- und Beschwerdeentscheidungen,

 

c)

bei Ladungen, Frist- und Terminbestimmungen, soweit nicht schon gesetzlich vorgeschrieben (z. B. § 56 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung; § 63 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz; § 53 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung),

 

d)

bei der Übersendung wichtiger Urkunden.

W...

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