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Alkoholsteuergesetz / § 13 Beförderungen (Allgemeines)

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(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie[1] [Bis 12.02.2023: Artikel 21 der Systemrichtlinie] erfolgen.

 

(2) 1Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie[2] [Bis 12.02.2023: Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie] ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. 2Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend, sofern nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.

 

(3)[3] Abgesehen von den Fällen, in denen Alkoholerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden, können Alkoholerzeugnisse nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:

 

1.

die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders;

 

2.

die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den die Alkoholerzeugnisse versandt werden;

 

3.

im Fall von Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass die eingeführten Alkoholerzeugnisse aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.

 

(4[4] [Bis 12.02.2023: 3] ) Das Bundesministerium der Finan...

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