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Zollkodex der Gemeinschaften, Festlegung (Neufassung) (9 ... / Art. 5 Begriffsbestimmungen

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Für den Zollkodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

1.

"Zollbehörden" sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.

 

2.

Zu den "zollrechtlichen Vorschriften" gehören alle folgenden Rechtsinstrumente:

 

a)

der Zollkodex sowie die auf Unionsebene und auf einzelstaatlicher Ebene zu seiner Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften,

 

b)

der Gemeinsame Zolltarif,

 

c)

die Rechtsvorschriften über das Unionssystem der Zollbefreiungen,

 

d)

internationale Übereinkünfte, die zollrechtliche Vorschriften enthalten, soweit sie in der Union anwendbar sind.

 

e)

[1]die Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] und die zu ihrer Ergänzung oder Durchführung erlassenen Bestimmungen

 

3.

"Zollkontrollen" sind spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der Einhaltung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union vornehmen.

 

4.

Eine "Person" ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten.

 

5.

"Wirtschaftsbeteiligter" ist eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abge...

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