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FG Düsseldorf Beschluss vom 31.01.2024 - 4 V 2/24 A (VBr)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Alkoholsteuer: Beförderung vergällten Ethanols unter Steueraussetzung – Beifügung der in § 35 Abs. 8 Satz 1 und 2 AlkStV aufgeführten Hinweise als Wirksamkeitsvoraussetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob die Beifügung von Handelspapieren, welche die in § 35 Abs. 8 Satz 1 und 2 AlkStV aufgeführten Hinweise enthalten, eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beförderung mit Methylethylketon vergällten Ethanols unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern ist.

 

Normenkette

AlkStG § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 3, § 28 Abs. 1 S. 1; AlkStV § 35 Abs. 7 S. 1, Abs. 8 Sätze 1-2, § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 57 S. 1; RL 2008/118/EG Art. 30; RL 92/83/EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. b; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tatbestand

Die Antragstellerin, der die Erlaubnis erteilt worden war, ein Steuerlager für Alkoholerzeugnisse zu betreiben, belieferte die I. GmbH und die O. GmbH im Kalenderjahr 2020 mit insgesamt 197.652,522 Liter mit Methylethylketon vergälltem Ethanol mit einem Alkoholgehalt von insgesamt 193.173,625 Liter. Die I. GmbH und die O. GmbH bestätigten der Antragstellerin unter dem 21. Februar und 31. März 2020 schriftlich unter Bezugnahme auf § 57 der Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (AlkStV), den Alkohol zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, zu verwenden und ihn nicht zu handeln. Die von der Antragstellerin bei der Beförderung des Ethanols beigegebenen Handelspapiere enthielten nicht die nach § 35 Abs. 8 Satz 1 und 2 AlkStV vorgesehenen Hinweise.

Im Anschluss an eine Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 6. Dezember 2021) vertrat der Antragsgegner die Auffassung, dass die Steuer für das an die I. GmbH und die O. Gm...

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