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Alkoholsteuergesetz / § 27 Steuerbefreiungen

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(1) Alkoholerzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie folgendermaßen gewerblich verwendet werden:

 

1.

zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte,

 

2.

unvergällt zur Herstellung von Essig,

 

3.

vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,

 

4.

vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen,

 

5.

unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von

 

a)

Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,

 

b)

anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke, [Bis 12.02.2023: oder] [1]

 

6.

unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder[2] [Bis 12.02.2023: .]

 

7.

[3]für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers.

 

(2) Alkoholerzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie

 

1.

als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,

 

2.

im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen,

 

3.

als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden,

 

4.

unter Steueraufsicht vernichtet werden,

 

5.

Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach Absatz 1 vorgesehen ist, oder

 

6.

in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden.

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