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FG Hamburg Urteil vom 26.01.2023 - 4 K 139/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Alkoholsteuer: Steuervergütung nach § 163 AO

 

Leitsatz (amtlich)

Unter den Umständen des Einzelfalls ist der klägerischen Apotheke eine Steuervergütung nach § 163 AO zu gewähren, obwohl das Alkoholsteuergesetz keine Entlastungsvorschrift für die steuerfreie Verwendung von versteuertem Alkohol vorsieht.

 

Normenkette

AlkStG § 27; AO § 163; RL 92/83/EWG Art. 27

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.11.2023; Aktenzeichen VII B 25/23)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Alkoholsteuervergütung.

Die Klägerin ist Inhaberin und Betreiberin einer Apotheke.

Zu Beginn der Coronapandemie im März 2020 bestanden Versorgungsengpässe mit Desinfektionsmitteln und Grundstoffen von Desinfektionsmitteln wie Isopropylalkohol. Laut Destatis war der Absatz von Desinfektionsmitteln zu Beginn der Pandemie ca. verachtfacht, und der weltweite Umsatz mit Desinfektionsmitteln versechsfachte sich vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020. Die Onlinehändler ebay und Amazon ließen im Frühjahr 2020 auf ihren Plattformen angesichts von Preiswucher keinen Handel mit Desinfektionsmitteln mehr zu. Die Vergällungsbetriebe mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland konnten die Nachfrage nach vergälltem Alkohol nicht mehr bedienen, der für die alkoholsteuerfreie Herstellung unter anderem von Desinfektionsmitteln benötigt wird. Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen waren in erheblichem Umfang nicht mehr in der Lage, die zur grundlegenden Versorgung benötigten Desinfektionsmittel zu beschaffen.

Vor diesem Hintergrund erlaubte das Bundesministerium der Finanzen mit Erlass vom 17. März 2020 den Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind, Arzneimittel herzustellen, gemäß§ 28 i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG)...

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