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Umrechnungsfaktoren, Ausgleich bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente

Mario Scharf
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Kurzbeschreibung

Werden Renten vorzeitig in Anspruch genommen, so kommt es durch einen verminderten Zugangsfaktor zu einer Rentenminderung. Versicherte haben u. U. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die Möglichkeit, diese Rentenminderung durch eine Beitragszahlung auszugleichen. Die Ermittlung des Betrags, der zu zahlen ist, um diese Minderung auszugleichen, erfolgt anhand der aufgelisteten Umrechnungsfaktoren unter Berücksichtigung des individuell bestimmten Zugangsfaktors.

  • Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung des Beitragsaufwandes (Jahre 2021 bis 2025)
  • Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen (Jahre 2021 bis 2025)

Vorbemerkung

Dargestellt sind zunächst die Umrechnungsfaktoren, mit deren Hilfe der Beitrag ermittelt werden kann, der nötig ist, die aus dem vorzeitigen Rentenbezug resultierenden geringeren persönlichen Entgeltpunkte auszugleichen (erste Tabelle).

Für je einen persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn – unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors – der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird.[1]

Dargestellt sind auch die Umrechnungsfaktoren, mit deren Hilfe aus einem bestimmten Beitrag der entsprechende Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten berechnet werden kann (zweite Tabelle).

Die Tabellen enthalten die Werte der letzten 4 Jahre.

[1] § 187 Abs. 3 SGB VI.

Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung des Beitragsaufwandes (Jahre 2021 bis 2025)

  • Musterdokument öffnen

Umrechnungsfaktoren für die Ermittlung des Beitrags aus den geminderten persönlichen Entgeltpunkten

Formel:

Beitragsaufwand = Geminderte persönliche Entgeltpunkte (Abschlag) x Umrechnungsfaktor
Zugangsfaktor
geminderte persönliche Entgeltpunkte in der Beitragszahlung im Jahr
  2021 2022 2023 2024 2025
allgemeinen RV (West) 7726,6260 7235,5860 8024,4120 8436,5880 9391,6980
allgemeinen RV (Ost) 7316,8807 6943,9405 7805,8482 8320,1065[1]
knappschaftlichen RV (West) 10260,6270 9608,5470 10656,0740 11203,4260 12471,7710
knappschaftlichen RV (Ost) 9716,5028 9221,2543 10365,8307 11048,7436[2]
[1] Die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge fand nur bis zum 30.6.2024 statt (seit 1.7.2024 gelten die West-Werte).
[2] Die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge fand nur bis zum 30.6.2024 statt (seit 1.7.2024 gelten die West-Werte).

Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen (Jahre 2021 bis 2025)

  • Musterdokument öffnen

Umrechnungsfaktoren für die Ermittlung der verbleibenden geminderten persönlichen Entgeltpunkte bei Teilzahlung

Formel:

Persönliche Entgeltpunkte (Zuschlag) = Beitragsaufwand x Umrechnungsfaktor x Zugangsfaktor
geminderte persönliche Entgeltpunkte in der Beitragszahlung im Jahr
  2021 2022 2023 2024 2025
allgemeinen RV (West) 0,0001294226 0,0001382058 0,0001246197 0,0001185313 0,0001064770
allgemeinen RV (Ost) 0,0001366703 0,0001440105 0,0001281091 0,0001201908[1]
knappschaftlichen RV (West) 0,0000974599 0,0001040740 0,0000938432 0,0000892584 0,0000801811
knappschaftlichen RV (Ost) 0,0001029177 0,0001084451 0,0001281091 0,0000905080[2]
[1] Die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge fand nur bis zum 30.6.2024 statt (seit 1.7.2024 gelten die West-Werte).
[2] Die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge fand nur bis zum 30.6.2024 statt (seit 1.7.2024 gelten die West-Werte).

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