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Abmahnung, Unterlassen einer mietvertraglich übernommenen Pflicht

Stascha Straub
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Kurzbeschreibung

Eine Pflicht (z.B. Reinigungs-, Räum- oder Streupflicht) ist mietvertraglich auf den Mieter übertragen. Dieser kommt seiner Pflicht nicht nach, weshalb er mit diesem Schreiben abgemahnt und aufgefordert wird, sich künftig vertragstreu zu verhalten.

  • Mustervorlage

Hinweis: Bei Unterlassen der Treppenhausreinigung

Ist die Pflicht zur Reinigung des Treppenhauses im Mietvertrag wirksam auf den Mieter übertragen worden und kommt er der turnusmäßig geschuldeten Reinigung nicht nach, ist der Vermieter ohne vorangehende Fristsetzung zur entsprechenden Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters berechtigt.[1] Darüber hinaus kann das Mietverhältnis ordentlich gekündigt werden, wenn sich der Mieter trotz durch Urteil ausgesprochener Verpflichtung zur Reinigung beharrlich weigert, seiner Pflicht nachzukommen.[2]

[1] AG Bremen, Urteil v. 15.11.2012, 9 C 346/12.
[2] AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 18.12.1996, 508 C 345/96.

Hinweis: Bei Unterlassen der Räum- und Streupflicht

Ist der Winterdienst mit Räum- und Streupflicht wirksam im Mietvertrag auf den Mieter übertragen worden[1], so hat dieser der Räum- und Streupflicht zu den üblichen Zeiten nachzukommen:

  • Die Schneebeseitigungs- und Streupflicht beginnt mit dem Einsetzen des Verkehrs um 7 Uhr morgens[2] (an Sonn- und Feiertagen 9 Uhr) und endet in den Abendstunden um ca. 20 Uhr.
  • Eine Ausnahme gilt, wenn außerhalb dieser Zeit ein erheblicher Publikumsverkehr zu erwarten ist.
  • Eine weitere Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Gefahrenlage bereits am Vorabend besteht.

Der Mieter muss die Wege nur derart bestreuen, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr benutzt werden können, wenn auch die Verkehrsteilnehmer selbst die erforderliche Sorgfalt anwenden.[3]

Kann der Mieter z. B. wegen Krankheit oder Alter der Pflicht dauerhaft nicht mehr nachkommen, muss er den Vermieter informieren und ist dann ggf. im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ...

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